PTA-Reform: Arbeiten ohne Beaufsichtigung

Seit dem 1. Januar können PTA bei der Ausführung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten von der Beaufsichtigungspflicht durch Approbierte befreit werden. Die Vereinbarung muss allerdings ausführlich dokumentiert und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen getroffen werden.
Eine Voraussetzung ist eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung in Vollzeit, bei Teilzeitarbeit entsprechend länger, wenn man die PTA-Prüfung mit mindestens „gut“ abgeschlossen hat. War die Gesamtnote in der PTA-Abschlussprüfung schlechter als „gut“, so werden mindestens 5 Jahre Berufserfahrung gefordert. Außerdem muss die PTA schon ein Jahr lang unter der Aufsicht des zuständigen Apothekenleiters gearbeitet haben.
PTA, die „unter Verantwortung“ statt „unter Aufsicht“ arbeiten möchten, benötigen des weiteren ein Fortbildungszertifikat der jeweiligen Apothekerkammer. Es belegt, dass die PTA innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung 100 Fortbildungspunkte gesammelt hat.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss der Apothekenleiter „nach schriftlicher Anhörung“ der PTA die Vereinbarung schriftlich festhalten. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt, genau festzulegen.
Hier im PharmaDialog finden Sie in Kürze die “schriftliche Vereinbarung” also online-ausfüllbares Dokument. In der WebiCademy auf Azerta.de und bei vielen anderen Fortbildungsanbietern und Kammern lassen sich die notwendigen Fortbildungspunkte sammeln.

Weitere Informationen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/pta-live/pta-arbeiten-ohne-beaufsichtigung/
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/pta-live/diese-kammern-bieten-bereits-pta-zertifikate/

PTA-Reform: Abzeichnen nur noch mit Fortbildung?

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