Seit dem 1. April 2023 können Ärzte im Rahmen eines E-Rezepts ein Wiederholungsrezept ausstellen. Dafür vermerken sie beim Ausstellen eines Rezepts, dass der Versicherte das Medikament insgesamt bis zu viermal innerhalb eines Jahres in einer Apotheke beziehen darf, ohne eine weitere Verschreibung vorlegen zu müssen. Ärzte müssen für jede solche Mehrfachverordnung den Beginn des Einlösezeitraums festlegen. Die Rezeptgültigkeit einer Mehrfachverordnung beträgt dann maximal 365 Tage ab Ausstellungsdatum. Ein früheres Ende der Einlösefrist kann ärztlicherseits bestimmt werden. Auf dem rosa Muster 16 ist das Ausstellen eines Wiederholungsrezepts jedoch nicht möglich.
Bei der elektronischen Verordnung wird für jede Abgabe ein eigenes E-Rezept erstellt, das in der Apotheke eigenständig abgerechnet werden kann. Eine Mehrfachverordnung kann dementsprechend insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten. Da die Patienten für jede Wiederholung einen eigenständigen E-Rezept-Token erhalten, können sie die Rezepte in unterschiedlichen Apotheken einlösen.
Bis sich die Wiederholungsrezepte etabliert haben, dürfte aber noch etwas Zeit vergehen, da es bis jetzt nur wenige Praxen gibt, die die E-Rezepte im Alltag nutzen.
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