Die Anlage 11 des Rahmenvertrags nach §129 Abs. 2 SGB V wirft Fragen auf hinsichtlich des Anspruchs von Heimbewohnern auf pharmazeutischen Dienstleistungen durch Apotheken. Anspruchsberechtigt sind lt. Rahmenvertrag “Versicherte in der ambulanten, häuslichen Versorgung”. Doch wie ist diese definiert? Gehören hierzu auch Altenheim-Bewohner?
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein sagt: ja. Er hat die Frage juristisch geprüft und konstatiert: „Das Merkmal der ‚ambulanten, häuslichen‘ Versorgung ist auch bei der Versorgung im Pflege- und Altenheim erfüllt, weil diese für den Versicherten mangels eines privat bewohnten ‚Zuhauses‘ seine häusliche Umgebung darstellen“.
Vergleicht man die Anspruchsberechtigung auf pharmazeutische Dienstleistungen (SGB V) mit der auf Pflegehilfsmittel (SGB XI) , fällt auf: Anspruchsberechtigt ist bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die Apotheke nur, wer zu Hause, in einer betreuten Wohnanlage oder einer Wohngemeinschaft lebt, nicht aber in einer stationären Einrichtung wie beispielsweise einem Pflegeheim. Die Versorgungsberechtigungen scheinen sich hier trotz ähnlich lautendem Gesetzestext in der Auslegung zu unterscheiden: Pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken in Pflegeheimen: ja. Belieferung mit Pflegehilfsmitteln an Versicherte in Pflegeheimen: Nein.
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